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Ripple Nabs neuen rechtlichen Sieg in XRP-Klage, da Richter der SEC den Zugang zu Dokumenten verweigert

Ripple hat gerade einen neuen juristischen Sieg im Kampf gegen die US-Börsenaufsichtsbehörde SEC errungen.

Bundesrichterin Sarah Netburn ist leugnen die Aufforderung der SEC, Ripple zu zwingen, Dokumente vorzulegen, die mit seinen früheren Lobbying-Bemühungen in Verbindung stehen.

Netburn hat der SEC zuvor den Zugang zu Ripples Kommunikation mit Anwälten verweigert. Die Richterin zitierte diese Ablehnung in ihrem jüngsten Urteil:

„Die Aufforderung der SEC, die Produktion von Dokumenten im Zusammenhang mit Ripples Lobbyarbeit zu erzwingen, wird ABGELEHNT. Wie in der früheren Stellungnahme und Anordnung des Gerichts zur Verweigerung des Zugangs zu den privilegierten Mitteilungen von Ripple erörtert, konzentriert sich die Verteidigung von Ripple auf die Aktivitäten der SEC, nicht auf ihr eigenes Verhalten…

In dem In gleicher Weise sind Ripples Lobbying-Bemühungen in Bezug auf den Status von XRP nicht relevant; und irgendwelche
Relevanzargument wird durch die Produktionslast aufgewogen.“

Die SEC reichte im Dezember formell eine Beschwerde gegen den Zahlungsgiganten ein und behauptete, dass Ripples nativer Vermögenswert XRP bei seiner Einführung ein nicht registriertes Wertpapier war und bis heute ein Wertpapier ist.

Vor kurzem versuchte die Aufsichtsbehörde auch, Ripple zu zwingen, Aufzeichnungen zu erstellen, die für XRP-Transaktionen und Bemühungen nach Einreichung der Beschwerde relevant sind. Netburn bestritt jedoch auch das.

„Die Aufforderung der SEC, die Vorlage von Dokumenten nach dem Datum der Beschwerde zu erzwingen, wird unbeschadet ABGELEHNT. Wenn nach dem Austausch von Sachverständigengutachten zwischen den Parteien klar wird, dass sich der Experte von Ripple auf Dokumente gestützt hat, die die SEC fairerweise dazu auffordern, Dokumente nach der Beschwerde zu prüfen, kann die SEC ihren Antrag erneuern.“
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Ausgewähltes Bild: Shutterstock/Billion Photos

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Artikel in englischer Sprache auf dailyhodl.com.

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