Geldwäsche ist ein schwerwiegender Straftatbestand, der oft mit illegalen Handlungen wie Drogenhandel, Korruption und Clan-Kriminalität in Verbindung gebracht wird. Seit dem 18. März 2021 reicht jedoch bereits eine rechtswidrige Vortat aus, um den Tatbestand der Geldwäsche zu erfüllen (“all-crime-Ansatz”). In der Praxis sind jedoch auch einfache Betrugstaten wie der “Enkel-Trick”, love-scamming oder falsche Kryptowährungsplattformen, die angeblich für die Anlage von Bitcoins genutzt werden, weit verbreitet. Es gibt auch Fälle, in denen sogenannte “Finanzagenten” im Auftrag von Hintermännern (scheinbaren Arbeitgebern) handeln und illegal erlangtes Geld anlegen oder weiterleiten. Opfer von Straftaten geraten dadurch oft selbst unter Verdacht.
Die Staatsanwaltschaften betrachten das Übertragen oder Anlegen von Geldern häufig als Geldwäsche gemäß § 261 Strafgesetzbuch (StGB). Das Argument, man habe von der illegalen Herkunft der Gelder nichts gewusst, greift nicht, da das Gesetz in § 261 Abs. 6 StGB auch eine “Leichtfertigkeitsvariante” vorsieht. Dies bedeutet, dass Personen, die grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass Gelder aus illegalen Handlungen stammen und sie gutgläubig weiterleiten (oft ins Ausland), als leichtfertige Geldwäsche strafrechtlich verfolgt werden können.
Die möglichen Konsequenzen umfassen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. Zusätzlich kann das Geld oder sein Wert eingezogen werden, selbst wenn das Geld nicht mehr vorhanden ist. Die Einziehung kann sich dabei im Einzelfall als schlimmer erweisen als die eigentliche Strafe. Dies liegt an der Wertersatzeinziehung gemäß § 73c StGB, bei der Vermögenswerte, die durch Geldwäsche erlangt wurden, vom Staat eingezogen werden können, selbst wenn sie nicht mehr im Besitz des Täters sind. Besonders bedrohlich ist dies bei leichtfertiger Geldwäsche, da hier oft hohe Summen im Spiel sind. Selbst Opfer von Betrugstaten, die gutgläubig Geld weitergeleitet haben, könnten für diese Summen erneut vom Staat haftbar gemacht werden.
Es ist entscheidend, sich frühzeitig gegen eine Verurteilung oder einen Strafbefehl zu verteidigen und auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuarbeiten, um eine Einziehung zu vermeiden. Dadurch bleibt auch das Führungszeugnis sauber.
Aktuell gibt es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Diskussionen rund um die Einziehung im Zusammenhang mit Geldwäsche. Es wird debattiert, ob das weitergeleitete Geld als “erlangt” betrachtet und sein Wert gemäß § 73c StGB eingezogen werden muss. Der BGH geht jedoch in einem neueren Urteil davon aus, dass eine Einziehung nur als Tatobjekt in Frage kommt und nicht zwingend ist, sondern verhältnismäßig sein muss. Zudem muss die Einziehung “vereitelt” worden sein, was bei fahrlässigem Verhalten schwer zu begründen ist.
Es besteht die Aussicht auf eine obergerichtliche Entscheidung zu diesem Thema. Derzeit wird jedoch bereits vor den Instanzgerichten gegen Verurteilungen und Einziehungen gekämpft.
Falls Sie eine Vorladung wegen des Vorwurfs der Geldwäsche gemäß § 261 StGB erhalten haben, erläutere ich Ihnen gerne eine mögliche Verteidigungsstrategie.