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Bahnfahrten zur Arbeitsstätte: VG Lüneburg entscheidet, dass Reisezeit als Arbeitszeit gilt

Reisezeit mit der Bahn gilt als Arbeitszeit

Arbeitnehmer eines Speditionsunternehmens müssen Reisezeiten mit der Bahn zu und von Abholorten als Arbeitszeit verbuchen, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg (Urt. v. 02.05.2023, Az. 3 A 146/22). Eine klagende Spedition hatte die Anweisung der Gewerbeaufsicht erhalten, die zulässigen Höchstarbeitszeiten einzuhalten und die Bahnreisezeiten als Arbeitszeit zu berücksichtigen. Diese Entscheidung begründete das Gericht mit europarechtlichen Grundlagen, wonach allein entscheidend sei, ob der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stehe und seine Tätigkeit ausübe oder Aufgaben wahrnehme.

Dies sei bei der regelmäßig mehrstündigen An- und Abreise mit der Bahn der Fall, da sie Teil der Leistungserbringung sei und andererseits die Freiheit der Fahrer beschränke, über ihre Zeit selbst zu bestimmen. Die Dauer der Reisezeit hänge allein davon ab, an welchen Ort das Fahrzeug überführt werden müsse. Anders als bei der Anreise zu einer festen Betriebsstätte stehe sie somit nicht zur Disposition des Arbeitnehmers, sondern sei der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen. Das Gericht folgte damit nicht der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG), wonach nur dann von Arbeitszeit die Rede ist, wenn die Beanspruchung der Reise der herkömmlichen Arbeit entspricht und eine dem Gesundheitsschutz zuwiderlaufende Belastung maßgeblich ist. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

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